Info für Unternehmer*innen und Vereinsvorstände
Das wichtigste Grundlagengesetz für den Arbeitsschutz ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es besagt, dass der Arbeitgeber, der Geschäftsführer bzw. der Vorstand eines Vereins für die Einhaltung des Arbeits- und Brandschutzes verantworlich sind. Dabei werden Vereine wie Betriebe angesehen. Dazu gehören folgende Aufgaben:
Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und über notwendige Schuzmaßnahmen zu entscheiden.
Hierzu ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, in der alle im Unternehmen vorhandenen Gefährdungen aufgezeigt sind und welche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln dem entsprechend einzuhalten sind. Dabei können Sie durch Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte unterstützt werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist ständig aktuell zu halten, insbesondere dann, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben (z.B. neue Arbeitsmittel, Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren, Räumlichkeiten).
Unterweisungen für Beschäftigte
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Durch Aushängen oder Auslegen von Arbeitsschutz-Betriebsanweisungen am Arbeitsplatz, in denen die möglichen Gefährdungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung enthalten sind, kann der Unternehmer dieser Forderung nachkommen. Bei wiederholten Unterweisungen ist auf die Beachtung und Einhaltung diese Betriebsanweisungen hinzuweisen.
Befähigung für Tätigkeiten
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Unternehmer hat die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen. Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen
Maßnahmen bei Mängeln
Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis der Mangel behoben ist.
Pflichtenübertragung
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Erste-Hilfe
Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Er hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung (Brandschutzordnung Teil C) der Beschäftigten übernehmen.
Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb
- Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer
- Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten,
- in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten.
- in Kindertageseinrichtungen 1 Ersthelfer je Kindergruppe
- in Hochschulen 10% der Beschäftigten.
Sicherheitsbeauftragte
In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Sie haben eine wichtige Funktion im Arbeitsschutz. Sicherheitsbeauftrage müssen eine besondere Qualifikation im Arbeits- und Gesundheitsschutz erhalten und diese alle 2 Jahre wiederholen. Sie haben die Aufgabe arbeitsschutzverantwortliche Personen zu unterstützen selbst tragen sie keine entsprechende Verantwortung. Da sie sich in ihrem Betriebsbereich gut auskennen, können sie auf Gesundheitsgefahren aufmerksam machen.
Gefahrstoffverzeichnis
Ein Gefahrstoffverzeichnis ist gem. § 6 Abs. 12 Gefahrstoffverordnung dann erforderlich, wenn Sie in Ihrem Unternehmen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verrichten lassen, bei denen nicht nur geringfügige Gefährdungen vorliegen.
Festlegung der Prüffristen
Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen notwendiger Prüfungen ermitteln und festlegen.
Leiterkontrollbuch
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung). Hierzu sind Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen. Die Zeitabstände für die Prüfungen richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Benutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen. Der Unternehmer hat ferner gemäß § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Person erfüllen muss, die von ihm mit der Prüfung von Leitern zu beauftragen ist. Die systematische Überprüfung von Leitern und Tritten lässt sich z.B. mithilfe einer Checkliste (Leiterkontrollblatt) durchführen. Um die Erfassung und Prüfung aller Leitern und Tritte sicherzustellen, empfiehlt es sich, diese zu nummerieren und die Checklisten zu einem Kontrollbuch zusammenzufassen. Bei der Prüfung sollte besonders auf folgende Punkte geachtet werden: • Verschleiß, Verformung und Zerstörung von Bauteilen, • fehlende Bauteile, • ordnungsgemäße Funktion der Verbindungselemente (z.B. Gelenke bei einteiligen Mehrzweckleitern)
Brandschutzordnung
Brandschutz umfasst alle Maßnahmen, die einer Entstehung und einer Ausbreitung von Feuer vorbeugen sollen. Neben der Vorbeugung richtet sich Brandschutz auch auf Maßnahmen, die die Rettung von Menschen und Tieren bei einem Brand erleichtern und das Löschen eines Feuers unterstützen sollen. Diese sind in einer betrieblichen Brandschutzordnung festgelegt. Da von unkontrolliertem Feuer eine große Gefahr für Menschenleben und Sachwerten ausgeht, kommt dem Brandschutz eine Schlüsselrolle zu. Brandschutzmängel können schwerste Folgen haben. Deshalb nimmt der Gesetzgeber verantwortliche Personen bei der Einhaltung von Brandschutzregeln in die Verantwortung.
Quellen der Arbeitsschutz-, Hygiene- und Brandschutzvorlagen dieser Webseite sind staatliche und berufgenossenschaftliche Bestimmungen im Arbeits- und Brandschutz, sowie die jeweiligen Bedienungsanleitungen der Maschinen und die Sicherheitsdatenblätter der Gefahrstoffe: